Pflegeberatung
Ihr persönlicher Bedarf wird betrachtet und wir finden eine individuelle Lösung, wodurch wir Ihre Lebensqualität fördern und verbessern können.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für den Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten werden von den Pflegekassen getragen.
Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Wenn Ihr Angehöriger bereits Leistungen der Pflegekasse erhält, greift die Pflegeberatung nach § 37 Abs.3 SGB XI. Die Pflegeberatung nach §37 Abs.3 SGB XI ist bei Pflegegeldempfängern ein verpflichtender Termin, der abhängig vom bestehenden Pflegegrad in bestimmten Abständen wiederholt werden muss. Die Frequenz der Beratungstermine orientiert sich am Pflegegrad. Der Gesetzgeber will mit der Verpflichtung zur Pflegeberatung sicherstellen, dass die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellten Gelder auch im Sinne des Pflegebedürftigen für pflegerische Maßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen oder Hilfen im Haushalt in geeigneter Weise verwendet werden.
Pflegegrad 1
Hier ist der Beratungseinsatz nicht verpflichtend, kann aber 2 mal pro Jahr (1 mal pro Halbjahr) freiwilllig und kostenfrei in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad 2 und 3
Hier ist 2 mal pro Jahr (1 mal pro Halbjahr) ein verpflichtender Beratungseinsatz bei Pflegegeldempfängern vorgesehen.
Pflegegrad 4 und 5
Bei diesen Pflegegrade sind 4 Termine (1 mal pro Vierteljahr) verpflichtender Beratungseinsatz bei Pflegegeldempfängern vorgesehen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich Ihre Pflegekasse das Recht vor, Ihr Pflegegeld zu kürzen.
Das bedeutet, dass Sie mit nicht in Vorleistung gehen müssen und Sie den Beratungseinsatz auch nicht in Rechnung gestellt bekommen.
Wir stehen Ihnen als anerkannter Pflegedienst mit Rat und tat zur Seite und geben wertvolle Empfehlungen, wie Sie Ihre Pflege und Versorgungssituation weiter verbessern können.